Praxis-Nachfolge für Arzt- & Zahnarztpraxen
Wichtige Faktoren bei einer Praxisnachfolge:
Ihre Arztpraxis ist Ihr Lebenswerk, in das Sie neben unzähligen Überstunden – oft zu Lasten Ihrer Familie, Freunde und Ihrer Freizeit – und großen finanziellen Aufwendungen auch eine Menge Herzblut investiert haben. Ihre Praxis hat somit nicht nur einen materiellen Wert, sondern auch einen ideellen Wert.
Wünschen Sie sich ihre Praxis nicht an irgendjemanden, sondern an einen persönlich ausgewählten, geeigneten Nachfolger zu übergeben, dem die Patienten und Mitarbeiter der Praxis auch in Zukunft vertrauen können?
Bei näherer Betrachtung werden Sie feststellen, dass dieser Wunsch gar nicht so einfach umzusetzen ist, weil unter anderem auch aus medizinrechtlicher Sicht eine Menge zu beachten ist.
Praxisnachfolge ist eine strategische Aufgabe und dafür sollten mindestens 3-5 Jahre eingeplant werden. Leider finden sich immer öfters auch in der Familie keine Nachfolger. Eigentlich nicht verwunderlich, bekommen die Kinder doch schon frühzeitig auch die Schattenseiten eines Praxisinhabers mit und wollen in der Konsequenz keinesfalls den Betrieb übernehmen. Außerdem hat sich bei der jüngeren Generation die grundsätzliche Einstellung zur Arbeit ganz erheblich geändert.
Druck seitens der Eltern macht auf keinen Fall keinen Sinn!
Aus eigener Erfahrung (mit Verkauf oder Praxisnachfolge) kann ich nur dringend empfehlen, dass die frühzeitige Planung einer Praxisnachfolge ein absolutes MUSS ist, um die Zukunft aller Beteiligten (Sie, Familie, Mitarbeiter, Patienten, Erben, die Praxis an sich) zu sichern.
Hier die wichtigsten 7 Grundsatzfragen:
- Wie stellen Sie sich den Ruhestand grundsätzlich vor?
Haben Siue sich schon überlegt, wie Ihre Lebenssituation nach der Praxisveräußerung sein soll? Häufig gestaltet sich das Loslassen, das heißt die Aufgabe der bisherigen langjährigen Tätigkeit auch unter psychologischen Aspekten sehr schwierig. Immerhin handelt es sich um den Verkauf Ihres Lebenswerks und nicht um den Verkauf eines Autos.
Und sehr wichtig ist auch zu klären, ob und in welchem Maße Sie nach der Praxisveräußerung noch weiterarbeiten möchten. (z.B. reduzierte Weiterarbeit in Ihrer Praxis)
- Können Sie sich den Ruhestand leisten?
Damit keine Versorgungslücke entsteht, ist es vor der Praxisabgabe absolut notwendig, eine Bestandsaufnahme über das Vermögen zu erstellen und eine konkrete Finanzplanung für die Zeit nach dem Praxisverkauf zu erstellen.
- Wann möchten Sie Ihre Praxis veräußern?
Zunächst gilt es rechtzeitig einen Wunschtermin für die Praxisveräußerung festzulegen, der als Orientierungsgröße für den Start des Nachfolgeprozess-Managements dient. Überlegt werden sollten auch alternative Zeitpunkte, zu denen man eventuell früher oder später aus der Praxis ausscheiden kann.
- Wem möchten Sie die Praxis verkaufen?
Bereits frühzeitig kann eine Grundidee entwickelt werden, an wen die Praxis veräußert werden soll. Prinzipiell lässt sich an einen Arzt veräußern, der sie so weiterführt, wie sie sich momentan darstellt.
Zunehmend werden Praxen aber auch von ärztlichen Kollegen oder MVZ aufgekauft.
- Soll ein Übergangsmodell gebildet werden?
In den letzten Jahren bestand ein großer Trend, mit einem potenziellen Praxiskäufer zunächst eine zeitlich befristete Übergangssozietät zu bilden. Durch Zeitablauf oder im Rahmen einer Kündigung kann dann die Praxis vom Käufer endgültig übernommen werden.
Dieses Modell hat den Vorteil, dass der Käufer bereits vor der endgültigen Praxisübernahme vom Verkäufer eingearbeitet und bei den Patienten als gleichberechtigter und akzeptierter Partner vorgestellt werden kann. Der Verkäufer hat den Vorteil, dass er während der Übergangszeit seine Arbeitszeit bereits etwas reduzieren kann und durch entsprechende juristische Formulierungen im Gesellschaftsvertrag sehr sicher sein kann, dass die Praxis vom Käufer am Ende der Kooperationszeit auch abgenommen wird. Diese Vorgehensweise hat gerade auch in sogenannten überversorgten Gebieten einen Vorteil, vorausgesetzt Ihr Nachfolger war bereits 3 Jahre in Ihrer Praxis beschäftigt.
Womit wir schon wieder bei der frühzeitigen Planung angekommen sind!
- Wie scheiden Sie aus einer Gemeinschaftspraxis aus?
Für Praxisanteile an Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder bei Praxen in einer Praxis- gemeinschaft existieren meist genaue vertragliche Regelungen für den Fall einer Kündigung.
Daher empfiehlt es sich, frühzeitig die Regelungen der abgeschlossenen Verträge zu analysieren und die entsprechenden Konsequenzen zu bedenken (insbesondere die Beachtung von Kündigungsfristen).
- Welche Berater hole ich ins Boot?
Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Aufgaben sollten stets Berater zum Praxisverkauf hinzugezogen werden.
Meine Spezialität ist die ganz normale Inhaber geführte Praxis. Ich begleite Sie im gesamten Nachfolgeprozess, so dass Sie sich nach wie vor auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren können. Sie haben nur einen Ansprechpartner, ich nehme mir Zeit für Sie und suche dann, falls erforderlich, nach Rücksprache mit Ihnen aus meinem umfangreichen Netzwerk weitere Berater, die ggfs. oder unbedingt mit einbezogen werden sollten (Rechtsanwälte, Steuerberater, Bewertungssachverständige, Vermögens- und Anlageberater usw.)
Mit diesen Tipps und meiner Begleitung sollte einem erfolgreichen Praxisabgabeprojekt nichts mehr im Wege stehen!
Die Praxisnachfolge ist also ein großes Projekt, bei dem es absolut Sinn macht sich einen „Projektmanager“, einen Begleiter zu leisten! Und warum das so ist, erkläre ich in den folgenden Zeilen:
- Verkaufsalternativen
Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz kommen für einen Arzt prinzipiell 3 Veräußerungsvarianten in Betracht.
1.1 Veräußerung an einen Nachfolger , der die Praxis am bisherigen Standort unverändert weiterführt
1.2 Veräußerung an ärztliche Kollegen: Häufig sind in der Umgebung der Praxis bereits große Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen mit 2 oder mehreren Partnern ansässig. Diese haben oft ein gesteigertes Interesse an der Übernahme einer Praxis aus dem näheren Umfeld. Der Allgemeinmediziner könnte so z. B. seine Praxis in eine überörtliche Gemeinschaftspraxis einbringen, mit seinen Kollegen noch einige Jahre in Kooperation praktizieren und dann final aus der Sozietät ausscheiden. Für seinen Gesellschaftsanteil erhält er beim Ausscheiden von den verbleibenden Gesellschaftern eine Abfindung. Alternativ kommt auch der Verzicht auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung bei einem anderen niedergelassenen Arzt bzw. einer Praxis in Betracht. Mit dem Verkauf seiner Praxis hört der Arzt dann zwar auf, freiberuflich tätig zu sein, kann aber noch als angestellter Arzt für den Käufer seiner Praxis weiter praktizieren.
1.3 Verkauf an Investoren (MVZ): MVZ können seit 2004 z. B. durch Vertragsärzte, aber auch durch zugelassene Krankenhäuser gegründet und betrieben werden. Insbesondere in Ballungsräumen oder bei bestimmten Facharztgruppen haben MVZ häufig ein strategisches Interesse an der Übernahme einer Arztpraxis. Sofern das Käufer-MVZ keine Kapitalgesellschaft als Rechtsform besitzt, könnte für eine geplante Übergangszeit eine Berufsausübungsgemeinschaft zwischen dem Praxisverkäufer und dem MVZ entstehen.
Wie bei Alternative 1.2 kann der Arzt seine Praxis auch an das MVZ verkaufen und auf seine Zulassung zugunsten einer dortigen Anstellung verzichten. Er kann dann noch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses weiterhin ärztlich tätig sein.
Während es bei Alternative 1.1 gilt, den Praxiswert durch Stabilisierung oder Ausbau der Gewinnsituation zu sichern (meine Spezialität) müssen bei den Alternativen 1.2 und 1.3 sehr komplexe Überlegungen angestellt werden. Neben der Bewertung spielen steuerliche sowie privat- und vertragsarztrechtliche Aspekte eine gewichtige Rolle. Wichtig ist auch die Frage, ob man nach vielen Jahren als Freiberufler ggf. noch einige Jahre als angestellter Arzt arbeiten möchte. Deswegen sollte man ein solch diffiziles Übergabemodell nicht ohne kompetente Berater angehen.
Projektplanung Praxisnachfolge:
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass viele Ihrer Kollegen unterschätzen, dass eine Praxisübergabe kein Projekt von wenigen Monaten oder gar Wochen ist.
Damit eine möglichst Ihren Wunschvorstellungen (Erlös) entsprechende und reibungslose Nachfolge erfolgen kann, sollten die Vorbereitungen mindestens 3 Jahre vorher beginnen – und dies nicht ohne erfahrene Berater an der Seite.
Im Rahmen von Übergangskooperationen (z.B. MVZ) werden durchaus auch Planungshorizonte von über 5 Jahren gebildet, bis der vollständige Verkauf der Praxis abgewickelt ist.
Hauptprobleme beim „Projekt Praxisnachfolge“
2. Das Projekt Nachfolge wird vom Aufwand unterschätzt!
Die meisten niedergelassenen Ärzte oder Zahnärzte fangen erst zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr an, sich mit dem Thema Nachfolge zu beschäftigen.
Bei vielen Ärzten dieser Altersgruppe herrscht immer noch die Meinung vor, dass ihre Praxis einfach und auch kurzfristig veräußert werden kann. Seit mehreren Jahren stellen ich aber fest, dass die Praxisabgaben zunehmend komplexer werden.
Außerdem ist jede Nachfolge auch ein individueller und oft emotional sehr schwieriger Prozess.
Es müssen eine Reihe verschiedenster Probleme gelöst werden: Bewertung, Steuer oder auch rechtlicher Natur.
Weil eine Praxisnachfolge so vielschichtig ist, ist auch ein spezielles Projektmanagement nötig.
Es bedarf eines klaren Projektplans, mit dem die zeitlichen Strukturen geplant werden, Ziele festgelegt und Aufgaben erledigt werden.
„Wer nicht weiß wohin er will, braucht sich nicht zu wundern, wenn er ganz woanders herauskommt!“
Das Projekt „Nachfolge“ gliedert sich in drei Phasen:
- Vorbereitung
- Umsetzung
- Zeit nach dem Praxisverkauf
Alle 3 Phasen bedürfen einer detaillierten inhaltlichen und zeitlichen Planung.
Der Markt für Arztpraxen ist kein transparenter Markt. Gehandelt oder übertragen werden Einzelpraxen, Anteile an Gemeinschaftspraxen oder vertragsärztliche Zulassungen in allen möglichen Modellen, Strukturen und regionalen Unterschieden.
Aufgrund unserer demographischen Struktur in der BRD stehen in den nächsten 5 Jahren mindestens 25 % aller niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte vor der Abgabe ihrer Praxis oder eines Praxisanteils. Das Angebot wird also deutlich zunehmen und damit vor allem in Ballungsräumen möglicherweise nicht den gewünschten Verkaufspreis erreichen.
Die Nachfrage entwickelt sich aktuell sehr unterschiedlich und wird von vielen Faktoren beeinflusst (steigender Frauenanteil (keine Wertung!!, sondern Fakt), eine grundsätzlich andere Vorstellung der Work-Live-Balance der jungen Menschen, wenig Lust sich die Bürde einer eigenen Praxis aufzuerlegen oder Verantwortung für ein Unternehmen zu übernehmen und Job- Alternativen im stationären Sektor oder in der Pharmaindustrie).
Gerade Praxen, insbesondere in ländlichen Regionen finden derzeit kaum noch Nachfolger, wovon die Hausärzte ganz besonders betroffen sind. Dafür existiert für viele Facharztgruppen in Großstädten eine sehr gute Nachfrage.
Bei bestimmten Facharztgruppen ist der Verkauf an Investoren zwischenzeitlich schon die Regel geworden.
Und noch ein ganz wichtiger Aspekt:
3. Gute Performance ist gefragt!
Hat sich ein Praxisinhaber endlich zum Verkauf, bzw. einer Nachfolge seiner Praxis, bzw. seines Lebenswerks durchgerungen, ist es wichtig für ein gutes (finanzielles) Ergebnis das „Unternehmen Praxis“ in den letzten Jahren vor dem Ruhestand nicht herunterzuwirtschaften, sondern möglichst attraktiv zu machen.
Notwendige auf die Zukunft gerichtete Praxisinvestitionen sollten unbedingt getätigt werden. Viele Praxisinhaber neigen dazu zu sagen, das soll dann der Nachfolger machen. Durch Investitionen wird die Praxis im Wert gesteigert und für Interessenten erheblich attraktiver.
Ausgangsbasis sollte eine gründliche Performanceanalyse der Praxis sein, mit der in einem ersten Schritt die Stärken und Schwächen der Praxis ermittelt werden und in einem zweiten Schritt werden Maßnahmen mit konkreten Handlungsempfehlungen entwickelt. Ihr unschätzbarer Nutzen ist, dass aus der Analyse ein klarer Plan mit konkreten Zielen entwickelt wird, der Ihnen sehr viel innere Spannung und Unruhe nimmt. Sie erhalten ein Strategie-Handbuch! Wer mehr über diese sehr erfolgreiche Analysemethode erfahren möchte, setze sich bitte mir unter 0171 3603560 oder
über rb@rb-potenzial-finder.de in Verbindung.
Eine Basis für junge Nachfolger schaffen!
Geeignete Praxisnachfolger finden sich oftmals in bereits angestellten Ärzten oder Weiterbildungsassistenten. Oder man sucht bereits im Vorfeld der Nachfolge konkret nach einem geeigneten Nachfolger, was erfahrungsgemäß dauern kann. Viele Ärzte, wollen ihre Praxis nicht an irgendjemanden, sondern an einen persönlich ausgewählten, geeigneten Nachfolger übergeben, dem die Patienten und Mitarbeiter der Praxis auch in Zukunft vertrauen können.
Doch dieser Wunsch ist meist schwieriger zu erfüllen, als man vielleicht auf den ersten Blick denken mag. Und er erfordert von beiden Parteien eine langfristige Planung.
Gerade in den letzten Jahren als Praxisinhaber sollte daher die Möglichkeit, Ärzte mit der Option auf eine Praxisassoziation einzustellen, nicht verpasst werden. Denn für die meisten Praxen, ausgenommen Zahnarztpraxen, sind Planungsbereiche festgelegt und somit ist ein Nachbesetzungsverfahren erforderlich. Dann trifft der Praxisinhaber die Entscheidung für einen Nachfolger nicht mehr allein!!
Mehr hierzu weiter unten.
Grundsätzlich sollte bei solchen Plänen bereits vertraglich vereinbart werden, dass z. B. nach Ablauf von 2 Jahren feststehen muss, ob es zu einer Partnerschaft kommt. So entsteht eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten: Dem oder der potenziellen Nachfolger/in kann im Rahmen seines/ihres Anstellungsverhältnisses das wirtschaftliche Potenzial der Praxis bewusst werden, Vorurteile zu überhöhter Arbeitsbelastung und Bürokratie können widerlegt werden usw. Für den Abgeber ist es wiederum vorteilhaft, den Übernehmer bereits mit einigen Jahren Vorlauf und gemeinsamer Zusammenarbeit zu kennen und direkt sondieren zu können, ob er als Nachfolger in Frage kommt.
Ganz wichtig in dieser Periode: Klagen Sie nicht!! Denken und kommunizieren Sie positiv!!
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung stelle ich immer wieder fest, dass Praxisinhaber in Anwesenheit Ihrer Mitarbeiter zu viel klagen: über die Bürokratie, über das Finanzamt, über die Kassen, über den (in der Tat) zu hohen Verwaltungsaufwand, die Mitarbeiter/innen usw……. Aber bedenken Sie: wenn der oder die potenziellen jungen Nachfolger/innen ständig hören, dass „alles so schwierig und kompliziert“ ist, dann ist es kein Wunder, wenn man sich mit der Suche nach geeigneten Nachfolgern so schwertut. Diese Botschaften prägen sich mit der Zeit tief ins Unterbewusstsein und man zieht nicht nur sich selbst, sondern auch sein Umfeld runter. Ganz häufig auch das Hauptproblem, warum Kinder das Lebenswerk der Eltern nicht übernehmen wollen. Wen wundert`s, wenn bei anhaltender negativer Kommunikation die potenziellen Nachfolger/innen die Courage verlässt?
Außerdem achten, wie schon beschrieben, immer mehr junge Menschen auf eine ausgeglichene Work-Life-Balance. So ist in diesem Zusammenhang auch wichtig, ob der Nachfolger oder die Nachfolgerin geregelte Not- und Wochenenddienste erwarten kann. Es ist überaus vorteilhaft, dass die Übernahme als Gesamtpaket möglichst ansprechend wirkt.
4. Keine detaillierte Finanzplanung
Nach meinen Erkenntnissen haben nicht wenige Ärzte eine klare Finanzplanung für Ihren Ruhestand. „Ich habe dafür keine Zeit“ oder: „das macht mein Steuerberater“ ist häufiges Argument.
Und viele verlassen sich einfach darauf, dass der Verkauf der Praxis den Lebensabend sichert.
Nicht selten ein fataler Irrtum!
Bereits noch während des aktiven Berufslebens ist es absolut notwendig, eine Bestandsaufnahme über das Vermögen zu erstellen und eine Finanzplanung für die Zeit nach dem Praxisverkauf auf- zusetzen. Nur so kann sichergestellt werden, dass später keine Versorgungslücke entsteht.
Die Altersvorsorge sollte generell in der Höhe aufgebaut werden, um im Ruhestand den gewohnten Lebensstandard halten zu können. In einem ersten Schritt sollte der Arzt daher herausfinden, wie viel er im Ruhestand voraussichtlich überhaupt brauchen wird, bzw. welche Ausgaben er im Ruhestand noch oder vielleicht sogar zusätzlich haben wird. Steht die erste Aufstellung, sollte man dies jedoch nicht als final betrachten. Vielmehr sollte die Ruhestandsplanung über einen regelmäßigen Finanz-Check-up (am besten jährlich) angepasst und evtl. auftretende Lücken mit den entsprechen- den Maßnahmen geschlossen werden. Hierzu ist es empfehlenswert, professionelle Unterstützung von einem versierten (Finanz-)Berater einzuholen.
Eine sinnvolle Ruhestandsplanung sollte mindestens folgende Komponenten berücksichtigen:
- das geplante Eintrittsalter
- die private Vermögenssituation
- die Leistungen des Versorgungswerks
- ein gutes Darlehensmanagement
Wer sich nur auf das Versorgungswerk und den Verkaufspreis seiner Praxis verlässt, kann eine böse Überraschung erleben. Daher frühzeitig die Weichen stellen, um die Altersvorsorge auf ein stabiles Fundament zu stellen und regelmäßig optimieren zu können! Auch das benötigt Zeit!
Gerne gebe ich Ihnen für dieses Thema Empfehlungen aus meinem Spezialisten-Netzwerk!
5. Keine professionelle Praxiswertermittlung
Problematisch wird es dann, wenn sich beide Parteien „per Handschlag“ auf einen Kaufpreis einigen. Erfährt der bisherige Praxisinhaber dann hinterher, dass der Verkehrswert der Praxis de facto um 30.000 € – 50.000 € höher anzusetzen ist, ist der Ärger verständlicherweise groß. Daher sollte der Weg über ein geeignetes Ertragswertverfahren zur Bewertung Ihrer Praxis nicht gescheut werden.
Wertermittlung Ihrer Praxis:
Dabei werden folgende Aspekte zum Ansatz gebracht:
- der materielle Wert, auch Substanz- oder Sachwert genannt
- der immaterielle oder ideelle Wert, auch als „Goodwill“ bezeichnet
Trotz dieser Trennung müssen beide Wertbestandteile immer als unternehmerische Gesamtheit betrachtet werden, d. h. sie dürfen nicht unabhängig voneinander festgelegt werden. Basiert etwa der Sachwert auf Einrichtungsteilen und Apparaturen, die schon sehr alt sind und dringend ersetzt werden müssen, bedeutet dies für einen Käufer hohe Investitionen. Damit geht in aller Regel eine Reduzierung des ideellen Wertes einher.
Zu Materieller Wert
Der materielle Wert bildet den Zeitwert der Praxisausstattung ab und wird üblicherweise unter Fort- führungsgesichtspunkten ermittelt. Dazu gehören die Praxiseinrichtung, sämtliche medizinisch-technischen Geräte sowie eventuelle Einbauten oder Installationen. Dieser Wert ist häufig schwer zu ermitteln, da das Anlagenverzeichnis i. d. R. nicht vollumfänglich den aktuellen Sachwert wieder- gibt. Zudem wird ein Praxiskäufer nur solche Wirtschaftsgüter übernehmen wollen, die ihm später eigene Investitionen ersparen. Auch der Restbuchwert im Anlagenverzeichnis entspricht in aller Regel nicht dem gesuchten Zeitwert.
Die Bewertung sollte auch deswegen methodisch korrekt mit der modifizierten Ertragswertmethode erstellt werden.
In der von mir präferierten Ertragswertberechnung erfolgt eine Vergangenheitsanalyse der letzten 3 Jahre sowie die Erstellung einer Planbilanz über die nächsten 5 Jahre, so dass der oder die Nachfolger/in sehr gut die zukünftige Entwicklung einschätzen kann. Außerdem ist diese Art der Ertragswertberechnung für alle Seiten sehr gut nachvollziehbar.
In der Regel ist jede Praxis sehr stark personengebunden. Beim Kauf einer Einzelpraxis erwirbt der Praxisnachfolger in erster Linie die Chance, im Rahmen der bestehenden Praxisstruktur das Vertrauen der Patienten oder der „Überweiser“ zu gewinnen und darauf seinen zukünftigen Erfolg aufzubauen. Da diese Chance zeitlich begrenzt ist, muss bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens die zeitliche Dauer dieser Chance – der so- genannte Ergebniszeitraum – prognostiziert werden. Der Ertragswert besteht dann nicht aus einer abgezinsten unendlichen Zahlungsreihe, sondern aus einer begrenzten Anzahl zukünftiger Überschüsse, die bis zum Ende des Ergebniszeitraums reichen, d. h. bis zum Ende der zeitlich anberaumten Chance des Käufers.
Zu Ideeller Wert
Schwieriger gestaltet sich die genaue Ermittlung des ideellen Werts der Praxis. Faustformeln oder die Bundesärztekammermethode spielen bei Bewertungsprofis heute keine Rolle mehr. Neben der modifizierte Ertragswertmethode ermitteln wir die Performance der Praxis mittels ausgefeilter Analyse.
Im Rahmen der Analyse erkennen wir die Potenziale der Praxis und ermitteln unter anderem:
- Marktposition
- Wettbewerbssituation
- Leistungsspektrum
- Personalsituation
- Lage der Praxis
- Infrastruktur
- Wertschöpfung
- Zukunftsstrategie
So ergibt sich zusätzlich zur Bewertung der reinen Zahlen, Daten, Fakten noch ein ideeller Wert, der einige zehntausend € ausmachen kann.
Da durch die Potenzialanalyse Stärken und Schwächen der Praxis sehr gut herauskristallisiert werden, sollte diese, wie unter Punkt 2 beschrieben, schon ganz am Anfang des Nachfolgeprozesses stehen, damit noch genügend Zeit besteht die Performance bis zum Verkauf zu optimieren.
6. Nachfolgesuche ohne System und/oder keine Sicherung der Nachbesetzung
Ohne eine systematische Nachfolgersuche ist es heutzutage schwer, „auf gut Glück“ an den passenden Übernehmer zu kommen.
Für die Nachfolgersuche gibt es eine Reihe von Möglichkeiten:
- Anzeigenschaltung in bundesweiten und regionalen Zeitschriften (z. B. Deutsches Ärzteblatt)
- Inanspruchnahme von kostenlosen Praxisbörsen (z. B. der Kassenärztlichen Vereinigungen)
- Beauftragung von professionellen Praxismaklern (i. d. R. provisionäres Honorar)
- Anfrage bei ärztlichen Kollegen oder MVZ und Kliniken
- Beauftragung eines Coaches/Begleiters/Projektmanagers
Arztpraxen sollten heute rechtzeitig vor der geplanten Übergabe in verschiedenen Kanälen inseriert werden. Sollte sich ein geeigneter Nachfolger, bzw. eine geeignete Nachfolgerin finden, besteht die Möglichkeit für den Verkäufer in seiner „eigenen“ Praxis als angestellter Arzt zu arbeiten und dabei z.B. nur noch Privatpatienten (je nach rechtlichen Voraussetzungen z. B. als Entlastungsassistent oder als Job-Sharer) bis zum finalen Ausstieg aus der Praxis zu behandeln.
Der Wunschnachfolger steht schon in den Startlöchern?
Damit ist die vorgesehene Nachbesetzung noch nicht in trockenen Tüchern! Hier kommt eine Besonderheit für die Arztpraxen – ausgenommen Zahnarztpraxen – ins Spiel:
7. Das Nachbesetzungsverfahren
Die Abgabe der Arztpraxis an einen Wunschnachfolger ist leider nicht immer ohne weiteres möglich. So können zwei Ärzte zwar einen Praxisverkauf vereinbaren, ohne den Zulassungsausschuss einzuschalten. Zur Übertragung der Zulassung ist es aber notwendig, ein sogenanntes Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Dieses richtet sich nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereichs.
Es ist ein Irrglaube, dass mit dem Verkauf der Praxis auch direkt die Zulassung verkauft wird. Die Zulassung kann nicht verkauft werden, sie gehört dem Arzt, ist also personenbezogen! Vom bisherigen Praxisinhaber muss in jedem Fall das Nachbesetzungsverfahren beim zuständigen Zulassungsausschuss eingeleitet werden.
7.1. Ein paar Erläuterungen:
Die Planungsbereiche wurden eingeführt, um den Bedarf an niedergelassenen Ärzten zu regeln. Sie sind arztgruppenbezogen, um eine optimale und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. So gibt es in einer Region je eine Vielzahl von unterschiedlich großen Planungsbereichen für Hausärzte, Neurochirurgen, Dermatologen, Psychotherapeuten, usw. Ein Versorgungsgrad von 100% bedeutet, dass genauso viele Ärzte zugelassen sind, wie auch benötigt werden.
- Gehört die abzugebende Arztpraxis zu einem offenen Planungsbereich, ist die Übergabe an einen Wunschnachfolger problemlos möglich. Ein Nachbesetzungsverfahren ist hier entbehrlich; der Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens muss trotzdem gestellt werden. Der Zulassungsausschuss der zuständigen KV wird dem Wunschnachfolger in der Regel aber ohne weiteres zustimmen, soweit dieser die Zulassung als Vertragsarzt besitzt.
- Versorgungsgrad einer bestimmten Fachgruppe innerhalb eines Planungsbereichs:
über 110% : -> dann wir der vom jeweiligen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gesperrt und die Abgabe der Praxis an einen Wunschnachfolger wird dann erheblich schwieriger. - Ist der Planungsbereich zu mehr als 140 Prozent überversorgt -> kann der Ausschuss entscheiden, dass die Praxis nicht mehr nachbesetzt wird. Hat die Praxis Versorgungsrelevanz, so kann die Übertragung trotz der Überversorgung gelingen. Auch kann eine Privilegierung greifen.
Liegen die Voraussetzungen für die Einziehung vor, hat der Arzt, dessen Zulassung eingezogen wird, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz.
Bei der Planung Ihrer Nachfolge sollten Sie sich daher unbedingt bei der zuständigen KV über den aktuellen Versorgungsgrad Ihres Planungsbereiches erkundigen.
Die für die Praxisabgabe und -übernahme benötigten Formulare stehen bei den meisten KVen kostenlos online zum Download bereit.
Bei jeder Nachfolge sind auch die vielfältigen sozialrechtlichen Vorschriften (SGB V bzw. Zulassungsverordnung für Ärzte/Zahnärzte) zu beachten. In erster Linie muss unterschieden werden, ob der betreffende Planungsbereich in bedarfsplanungsrechtlicher Hinsicht offen oder gesperrt ist.
Ist der Planungsbereich für Neuniederlassungen nicht gesperrt, muss der Nachfolger/die Nachfolgerin lediglich die formalen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen, wie z. B.
- die Eintragung in das Arzt-/Zahnarztregister
- eine abgeschlossene ärztliche Weiterbildung bzw. zahnärztliche Vorbereitungszeit
- die Stellung eines Antrags auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss (eine alters- bedingte Zulassungsgrenze gibt es nicht mehr)
Der Verkäufer verzichtet i. d. R. mit Übergabe der Praxis auf seine Zulassung. Bisheriger Inhaber und Erwerber schließen einen schriftlichen Praxisübernahmevertrag.
Liegt für den betreffenden Planungsbereich allerdings eine Überversorgung vor (somit für Neuzulassungen gesperrt), so muss vom abgebenden Vertragsarzt (Verkäufer) neben dem Abschluss eines Praxisübernahmevertrags ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V eingeleitet werden. Zahnärzte haben es hier leichter, da aufgrund der seit dem 01.01.2007 bestehenden Niederlassungsfreiheit ein Nachbesetzungsverfahren nicht mehr durchlaufen werden muss.
7.2 Nachbesetzungsverfahren im gesperrten Gebiet
Das Nachbesetzungsverfahren gliedert sich seit dem 01.01.2013 nach § 103 SGB V wie folgt:
Der Verkäufer stellt gegenüber dem zuständigen Zulassungsausschuss (ZA) einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz (Zulassung) und verzichtet auf seine vertragsärztliche Zulassung.
Der Zulassungsausschuss entscheidet durch Beschluss, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll.
Vom Zulassungsausschuss ist zu differenzieren, ob der Versorgungsgrad für den Planungsbereich…zwischen 110 % und 140 % liegt.
Hier kann der Zulassungsausschuss den Antrag auf Nachbesetzung ablehnen.
…oder aber er liegt bereits über 140 %.
In diesem Fall soll der Zulassungsausschuss die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes ablehnen.
7.3 Ausnahme privilegierter Nachfolger
Eine Nachbesetzung kann in folgenden Fällen nicht abgelehnt werden („privilegierter Nachfolger“):
- Praxis soll vom Ehegatten, Lebenspartner oder einem Kind fortgeführt werden.
- Nachfolger ist Angestellter/Mitgesellschafter, mit dem die Praxis bisher gemeinsam geführt wurde, wobei die Anstellung bzw. der gemeinsame Praxisbetrieb seit mind. 3 Jahren andauern muss. Ausnahme der 3-Jahres-Frist: die Zusammenarbeit wurde vor der ersten Lesung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetztes (GKV- VSG) im deutschen Bundestag begründet. Hier kommt wieder das bereits erwähnte Problem ins Spiel, dass häufig zu spät mit der Nachfolge begonnen wird.
- Der Praxisnachfolger verpflichtet sich, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht.
- Einem Antrag auf Ausschreibung muss vom ZA auch dann stattgegeben werden, wenn der Nachfolger zuvor mind. 5 Jahre in einem unterversorgten Gebiet gearbeitet hat und diese Tätigkeit nach Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes erstmalig aufgenommen hat.
- Mit Einführung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) kann ein Antrag auf Nachbesetzung auch dann nicht abgelehnt werden, wenn ein Nachfolger die Anforderungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 101 Abs. 1 S. 8 SGB V vorgegeben hat, erfüllt (z. B. die vorgesehene Quote der Mindestversorgungsanteile in einer breitgefächerten Arztgruppe).
Entscheidet sich der Zulassungsausschuss für die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, so hat die KV unverzüglich den Vertragsarztsitz in den amtlichen Blättern (z. B. Ärzteblatt, Staatsanzeiger) auszuschreiben (Ausschreibeverfahren). Ab diesem Zeitpunkt können sich interessierte Ärzte innerhalb einer Frist (i. d. R. ca. 3 – 4 Wochen) bewerben und einen Zulassungsantrag stellen. Die KV leitet dem Verkäufer und dem zuständigen ZA nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerberliste weiter.
Vom ZA wird ein Termin anberaumt, bei dem über die Nachbesetzung entschieden wird. Der Zulassungsausschuss entscheidet alleine nach pflichtgemäßem Ermessen über den Bewerber. Folgende Kriterien hat der Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen:
- berufliche Eignung
- Approbationsalter
- Dauer der ärztlichen Tätigkeit
- eine mindestens 5 Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet
- Bewerber ist Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes
- Bewerber ist angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder der Bewerber hat mit dem abgebenden Vertragsarzt die Praxis gemeinschaftlich betrieben
- Bewerber ist bereit, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der KV definiert sind, zu erfüllen
- Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
- Besonderes Versorgungsangebot eines MVZ, einer BAG oder eines Vertragsarztes
Der vom Zulassungsausschuss ausgewählte Bewerber erhält einen Zulassungsbescheid, der nach Ablauf eines Monats, sofern während dieser Zeit kein Widerspruch eingelegt wird, rechtskräftig wird.
8. Verkauf an MVZ und Investoren ohne professionelle Unterstützung
Haben Sie die Absicht Ihre Praxis an einen strategischen Investor oder Finanzinvestor zu verkaufen, ist dies mit einer Vielzahl komplexer Verhandlungsstränge verbunden. Auch die beabsichtigte Gründung einer Übergangskooperation sollte nicht leichtfertig im Alleingang begangen werden.
Das Abgabeprojekt und die damit verbundene Verhandlungsführung sollte in diesen Fällen definitiv nicht ohne professionelle Unterstützung bestritten werden. Berater, die sich mit sog. M&A-Aktivitäten (Mergers & Acquisitions) auskennen, stehen dem abgabewilligen Arzt im Laufe des gesamten Projekts von der Anbahnung bis zur finalen Abwicklung zur Seite und sorgen dafür, dass das Vorhaben bestmöglich nach den Vorstellungen der Abgeberseite abgewickelt werden kann.
Häufig geben mehrere potenzielle Kaufinteressenten Angebote ab, welche vor dem Kauf ent- sprechend koordiniert werden müssen. Das Prozedere ist äußerst komplex und erfordert oft die Umwandlung der Praxis in eine MVZ-GmbH. Hier kann ich Ihnen definitiv nicht mehr weiterhelfen, dafür braucht es sehr gute Spezialisten!
Was gibt es für Optionen beim Verkauf an Investoren oder MVZ?
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen „Asset Deal“ und „Share Deal“.
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Praxis als Ganzes „wie sie steht und liegt“, die „Praxisanteile“ gehen auf den Käufer über. Das heißt: Es werden sämtliche Verträge, Forderungen, Schulden, sowie sonstigen Rechte und Pflichten übernommen!!
Beim Asset Deal besteht hingegen die Möglichkeit einzelne Vermögenswerte (Assets) zu erwerben. Der Investor kauft das Unternehmen also nicht als Ganzes, sondern erwirbt bspw. nur eine einzelne Niederlassung oder bestimmte Wirtschaftsgüter. Nur was im Kaufvertrag vereinbart wurde, wird letztendlich übernommen.
Beide Vertragsvarianten bieten Vor- und Nachteile. Daher ist es für Sie als Verkäufer sowie den Übernehmer/Investor gleichermaßen lohnenswert einen näheren Blick auf die beiden Möglichkeiten zu werfen.
Aber Achtung: Investoren haben kein Geld zu verschenken und sind im Normalfall knallharte Verhandlungspartner!
9. Wichtig professioneller Praxisübernahmevertrag
Es gibt im Internet jede Menge Vorlagen und Musterverträge, aber aus eigener Erfahrung: fast durch die Bank nicht zu gebrauchen!!
Genauso problembehaftet ist es, wenn der Praxisinhaber versucht, den Übernahmevertrag „frei Hand“ selbst zu gestalten. Hier werden nicht nur wichtige Regelungen oftmals ganz vergessen, sondern es wird auch ganz leicht – unwissentlich – auf notwendige Gewährleistungsausschlüsse verzichtet.
Ein Praxisübernahmevertrag ist ganz klar die Sache eines im Vertragsarztrecht versierten Rechtsanwaltes, vor allem, wenn sich die zu verkaufende Praxis in einem gesperrten Planungsbereich befindet. Beim Übernahmevertrag zu sparen kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben!
Übernahmeverträge sind Spezialistensache, deshalb gehe ich hier nicht näher auf die zu berücksichtigenden Faktoren ein.
9.1 Erläuterungen Übertragung der Patientenkartei
Bei der Übertragung der Patientenkartei sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu beachten. In der Praxis hat sich die Übertragung nach den Münchener Empfehlungen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht im Rahmen des sogenannten „Zwei-Schrank-Modells“ durchgesetzt. Nach (konkludenter oder schriftlicher) Zustimmung des Patienten kann die in einem separaten Schrank aufbewahrte Patientenakte in die laufende Patientenkartei übernommen werden.
9.2 Vorbehalt der vertragsärztlichen Zulassung des Erwerbers
Der Vertrag sollte an die rechtskräftige Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung auf den Käufer im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V gekoppelt werden. Beim Verkauf einer Zahnarztpraxis ist diese Regelung nicht (mehr) erforderlich.
10. Mietvertrag: Nachfolgeklausel vorhanden?
Sind die Praxisräumlichkeiten angemietet? Dann sollte geprüft werden, ob eine entsprechende Nachfolgeklausel im Mietvertrag enthalten ist, die einen reibungslosen Übergang auf den Erwerber ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Vermieter evtl. querstellen oder die Konditionen für den Nachmieter stark verschlechtern.
Ein rechtzeitiger Blick in den bestehenden Mietvertrag sollte daher nicht unterbleiben!
11. Angestellte rechtzeitig informieren!
Hier muss man wissen, dass den Arbeitnehmern bei einem Praxisverkauf ein Widerspruchsrecht gegen ihre „Übernahme“ zusteht – dies gilt bis einen Monat nach Zugang der schriftlichen Mitarbeiterinformation. Die Bekanntgabe des Praxisübergangs sollte deshalb frühzeitig und auf rechtssicherem Weg erfolgen. Sofern die Information der Mitarbeiter versäumt wird, beginnt die Widerspruchsfrist nicht anzulaufen.
12. Datenschutz bei Übergabe der Patientenkartei sicherstellen!
Wie kann der Nachfolger auf die bestehende Patientenkartei zugreifen, ohne gegen das immer umfangreicher werdende Datenschutzrecht zu verstoßen? Hier haben sich die sog. „Münchener Empfehlungen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht“ als zulässig und praktikabel erwiesen.
Zum Ablauf: Der bisherige Praxiseigentümer bleibt Eigentümer der Patientenkartei, welche entweder digital verschlüsselt auf einem Datenträger vorliegt oder sich verschlossen in einem Schrank befindet. Der neue Praxisinhaber darf auf die jeweilige Patientenakte erst zugreifen, wenn der Patient ausdrücklich eingewilligt hat, dass der Nachfolger Zugriff auf seine Daten nimmt.
Neue Inhaber sollten sich die Einwilligung der Patienten stets in schriftlicher Form und nicht nur mündlich erteilen lassen, um den Vorgang dokumentieren und im Zweifelsfall auch nachweisen zu können.
13. Unbedingt steuerliche Beratung in Anspruch nehmen!
(Dieses Wissen stammt nicht von mir, ich habe nur Informationen für Sie der Vollständigkeit halber aus dem Internet zusammengesucht)
Auch in steuerlicher Hinsicht ist eine Praxisnachfolge eine große unternehmerische Herausforderung, sowohl für den Praxisinhaber als auch für den Nachfolger/die Nachfolgerin. Bei unzureichender Beratung auf beiden Seiten werden steuerliche Gestaltungsspielräume häufig nicht ausgeschöpft. Hier einige wichtige Aspekte, um die größten steuerlichen Fallstricke zu vermeiden:
- Veräußerungsgewinn: einkommensteuerpflichtig!
Der Gewinn aus der Veräußerung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis ist der Einkommensteuer zu unterwerfen (§ 18 Abs. 3 S. 1 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG). Der Wert ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach Bilanzierungsgesichtspunkten zu ermitteln, i. d. R. ist dies der steuerliche Buchwert.
Der Verkauf einer Praxis führt oft zu hohen Veräußerungsgewinnen und dadurch zu hohen Steuerbelastungen, da regelmäßig hohe stille Reserven aufgedeckt werden. Wichtigster Posten ist üblicherweise der ideelle Wert oder Goodwill, der beim Veräußerer fast immer ohne Buchwertansatz geführt wird, jedoch einen oftmals hohen Veräußerungspreis zu erzielen vermag. Da solche stillen Reserven häufig über viele Jahre akkumuliert werden und dann bei einer Praxisveräußerung „schlagartig“ aufgedeckt werden, hat der Gesetzgeber die Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert, um ungewollte Härten zu vermeiden und um den Gewinn aus der Veräußerung einer Praxis im Rahmen einer Altersversorgung angemessen zu berücksichtigen.
Begünstigte Besteuerung
- Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung:
die entgeltliche Übertragung einer gesamten Praxis, eines selbstständigen Teilbetriebes oder eines Anteils an einer Praxis mit ihren wesentlichen Grundlagen innerhalb eines einheitlichen, d. h. sachlich und zeitlich eng zusammenhängenden Vorgangs, der auf einem einheitlichen Entschluss beruht,
auf einen Erwerber (auch als Personenmehrheit) in der Weise, dass der Erwerber die Praxis fortführen kann, wobei die freiberufliche Tätigkeit des Veräußerers endet, bzw. lediglich in nicht in nennenswerter Weise fortgeführt wird.
Zu den wesentlichen Grundlagen werden üblicherweise die prägenden immateriellen Wirtschaftsgüter wie der Patientenstamm und der Praxiswert gezählt. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber nicht nur die zwingend zur Ausübung einer Praxis notwendigen Wirtschaftsgüter wie das Praxismobiliar, Ultraschallgeräte etc., sondern auch Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen dafür nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind, dazu. Daher wird auch die Immobilie im Betriebsvermögen zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen gerechnet.
Bei der Veräußerung eines Gemeinschaftspraxisanteils ist zu beachten, dass eine steuerliche Begünstigung nur bei der Veräußerung eines vollständigen Mitunternehmeranteils infrage kommt
(§ 18 Abs. 3,S. 1 EStG). Die Veräußerung lediglich eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist nicht begünstigt und als laufender Gewinn zu versteuern. Das Zurückbehalten eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis würde also zwangsläufig zur Versagung der steuerlichen Begünstigung des Veräußerungsvorgangs führen. Es empfiehlt sich daher aus Sicht des Veräußerers bei mehreren Veräußerungsvorgängen das letzte „Kuchenstück“, für das eine begünstigte Besteuerung realisiert werden kann, möglichst groß zu halten.
14. Weiterarbeit nach dem Praxisverkauf
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine steuerliche Begünstigung der Praxisveräußerung zu versagen, wenn der Veräußerer seine Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis „in nennenswerter Weise“ fortführt. Als „nicht nennenswert“ wird die Tätigkeit eingestuft, falls der Umsatz, der nach der Praxisveräußerung mit den zurückbehaltenen Patienten erzielt wird, weniger als 10 % der Durchschnittseinnahmen der letzten 3 Jahre vor der Veräußerung ausmacht. Die Behandlung neuer Patienten nach der Veräußerung kann jedoch auch ohne Überschreitung dieser 10 %-Grenze steuer- schädlich sein, da der BFH hier davon ausgeht, dass die Versorgung neuer Patienten darauf hinweist, dass der Veräußerer seine Praxis gar nicht aufgeben wollte, und somit keine echte Betriebsaufgabe vorliegt. Steuerunschädlich ist es, wenn der Veräußerer als angestellter Arzt oder als freier Mitarbeiter in der Praxis des Erwerbers auf dessen Rechnung tätig wird.
Sofern die oben genannten Kriterien gegeben und jeweils weitere Voraussetzungen erfüllt sind, können sich die folgenden Begünstigungsgrundlagen ergeben:
- -> Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird auf Antrag gewährt, sofern der Arzt zum Zeitpunkt der Praxisveräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Der Freibetrag kann von einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genom- men werden. Er beträgt € 45.000, ermäßigt sich jedoch um den Betrag, um den der Ver- äußerungsgewinn den Betrag von € 136.000 übersteigt. Letztlich bedeutet dies, dass sich der Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn in Höhe von € 181.000 nicht mehr auswirkt.
- -> Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) Umsatzsteuerproblematik
Die umsatzsteuerliche Seite spielt bei der Veräußerung einer Arztpraxis im Normalfall keine Rolle, falls es sich um eine „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ handelt. Die isolierte Veräußerung einer vertragsärztlichen Zulassung allerdings – z. B. die Veräußerung einer Vertragsarztzulassung unter Weiterführung der privatärztlichen Tätigkeit ist umsatzsteuerpflichtig. Das BMF hat in einem Schreiben vom 08.06.2011 mitgeteilt, dass die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter – hierzu gehört auch der Praxiswert – eine „sonstige Leistung“ im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstellt. Die vormalige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG kann für solche Veräußerungen seit dem 01.07.2011 somit nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Fünftelregelung
Liegen bei einer Praxisveräußerung außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 EStG vor, so wird für diesen Teil des zu versteuernden Einkommens der Steuersatz grundsätzlich nach der sog. Fünftelregelung bemessen (§ 34 Abs. 1 EStG). Danach beträgt die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte „das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zusätzlich eines Fünftels dieser Einkünfte“.
Sofern das laufende Einkommen nicht schon den Spitzensteuersatz erreicht hat, ergibt sich aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs eine günstigere Besteuerung als bei der Regelbesteuerung, bei der die Summe aller Einkommensarten dem Einkommensteuertarif unterworfen werden muss.
Persönliche Voraussetzungen (z. B. das Vollen- den eines bestimmten Lebensjahres) oder ein Antrag des Arztes auf Gewährung sind nicht erforderlich. Die Fünftelregelung kann auch mehrfach in Anspruch genommen werden.
Ermäßigter Steuersatz
Der steuerpflichtige Gewinn, der durch die Veräußerung einer Arztpraxis entsteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Fünftelregelung mit dem ermäßigten Steuer- satz gemäß § 34 Abs. 3 EStG besteuert werden. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergibt, wenn die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuertarif anhand des gesamten zu versteuernden Einkommens (laufendes Einkommen zuzüglich Veräußerungsgewinn) berechnet wird. Allerdings ist stets ein Mindeststeuersatz von 14 % wirksam. Die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes setzt einen Antrag voraus, zudem muss der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein.
Der ermäßigte Steuersatz wird außerdem nur bis zu einem Betrag von € 5.000.000 gewährt, dies dürfte für den Veräußerungserlös einer Arztpraxis allerdings ausreichend sein.
Hinzukommend ist zu beachten, dass diese Vergünstigung nur einmal im Leben beansprucht werden kann; dabei bleiben Inanspruchnahmen für Veranlagungszeiträume vor dem 01.01.2001 jedoch unberücksichtigt.
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